Zu diesem Schluss kommt das LAG Köln in seinem Urteil vom 30.12.2010 (5 Sa 825/10, BeckRS 2011, 67451).
Zum Hintergrund: Ein Juniorgeschäftsführer einer Firma pfändet Gehaltsbestandteile vom Lohn seines Angestellten, führt diese aber nicht ordnungsgemäß ab. Die Ehefrau das Arbeitnehmers forscht dem Geld nach, u.a. durch einen Anruf beim Steuerberater des Arbeitgebers. Dieser Arbeitgeber - vertreten durch den "Junggeschäftsführer" - stellt daraufhin den Arbeitnehmer zur Rede und beleidigt in einer - wohl etwas hitzigen - Auseinandersetzung die Frau des Arbeitnehmers, was dieser mit den Worten „Pass bloß auf, was Du sagst!“ und „Pass bloß auf, Junge!“ zurückweist. Folge - eine fristlose Kündigung, die das LAG nun kassiert hat.
Wohltuend sind die Worte des Gerichts dazu, was man von einem Arbeitgeber erwarten darf:
"Denn die Autorität, die die Leitungspersonen in einem Betrieb grundsätzlich in Anspruch nehmen können, beruht auf ihrem korrekten und rechtmäßigem Auftreten im Betrieb. Die Führungsautorität begründet sich auf dem Respekt, der durch korrekte Leitung des Betriebs erworben wird. Vom Autoritätsanspruch ist hingegen nicht gedeckt ein Verhalten, dass auf ein Veruntreuen von Pfändungsfreibeträgen und auf den Ausspruch oder die Weiterverbreitung von Beleidigungen gekennzeichnet ist. Durch sein Verhalten hatte sich der Juniorgeschäftsführer der Beklagten seiner Autorität bereits selbst beraubt, so dass diese nicht mehr herabgesetzt werden konnte."
Vor dem Hintergrund all der unschönen Kündigungen, die in den letzten Jahren durch die Presse geisterten, weil sich ungeschickt verhaltende Arbeitnehmer (Klauen von Fleischpflanzerln, Pfandbons, Maultaschen usw.) ihrem Arbeitgeber sozusagen selbst auf dem Präsentierteller zur wahrscheinlich lange gewünschten Kündigung "angerichtet" haben, ist es nun geradezu wohltuend, dass ein Gericht endlich auch mal etwas dazu sagt, was man im menschlichen Umgang von einem Arbeitgeber erwarten kann.
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Freitag, 28. Januar 2011
Dienstag, 7. Dezember 2010
In Uniform in die Arbeit!
Die Zeit, die für das An- und Ablegen einer Polizeiuniform erforderlich ist, ist nach einem Urteil des OVG Münster nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen (Urteil vom 02.12.2010, Az.: 6 A 1546/10, 6 A 979/09 u.a.). Der Beamte solle die Uniform bereits zu Hause anziehen, was das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung erspare. Ziehe er die Uniform dagegen erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.
Die Richter des OVG Münster werden mit diesre Entscheidung zu einem bunten Treiben in unseren U-Bahnen und Bussen beitragen: Chirurgen im grünen OP-Mantel mit Mundschutz, Soldaten in voller Feldausrüstung, Grenzschützer mit Kofferdurchleuchtungsgeräten unter dem Arm sind nur einige Repräsentaten der Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes, die sich nun in konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung bereits zuhause umziehen werden.
Die Richter des OVG Münster werden mit diesre Entscheidung zu einem bunten Treiben in unseren U-Bahnen und Bussen beitragen: Chirurgen im grünen OP-Mantel mit Mundschutz, Soldaten in voller Feldausrüstung, Grenzschützer mit Kofferdurchleuchtungsgeräten unter dem Arm sind nur einige Repräsentaten der Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes, die sich nun in konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung bereits zuhause umziehen werden.
Donnerstag, 30. September 2010
Highlights der Rechtsprechung: Ein Leichenwagen zur privaten Nutzung??
Hier möchte ich zukünftig die Highlights der Rechtsprechung vorstellen, über die ich im Alltag so "stolpere":
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Fall (Urteil vom 19.11.2009 - 7 Sa 879/09) zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu überlassen, so nachgekommen war, dass er ihm einen Leichenwagen zur Verfügung stellte. Das Gericht meint dazu: "In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen"
Dem ist wohl nichts hinzuzufügen....
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Fall (Urteil vom 19.11.2009 - 7 Sa 879/09) zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu überlassen, so nachgekommen war, dass er ihm einen Leichenwagen zur Verfügung stellte. Das Gericht meint dazu: "In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen"
Dem ist wohl nichts hinzuzufügen....
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