Dienstag, 7. Dezember 2010

In Uniform in die Arbeit!

Die Zeit, die für das An- und Ablegen einer Polizeiuniform erforderlich ist, ist nach einem Urteil des OVG Münster nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen (Urteil vom 02.12.2010, Az.: 6 A 1546/10, 6 A 979/09 u.a.). Der Beamte solle die Uniform bereits zu Hause anziehen, was das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung erspare. Ziehe er die Uniform dagegen erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.

Die Richter des OVG Münster werden mit diesre Entscheidung zu einem bunten Treiben in unseren U-Bahnen und Bussen beitragen: Chirurgen im grünen OP-Mantel mit Mundschutz, Soldaten in voller Feldausrüstung, Grenzschützer mit Kofferdurchleuchtungsgeräten unter dem Arm sind nur einige Repräsentaten der Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes, die sich nun in konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung bereits zuhause umziehen werden.

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